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Holzschutz

Unter Holzschutz versteht man alle Maßnahmen, die eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz oder Holzwerkstoffen verhindern bzw. verlangsamen.
Er wird zunächst unterteilt in

  • chemischen Holzschutz
  • konstruktiven (baulichen) Holzschutz

Um eine Belastung durch Holzschutzmittel -Wirkstoffe so gering wie möglich zu halten, gilt:

„Konstruktiver Holzschutz vor chemischem Holzschutz"

Der vorbeugende chemische Holzschutz für tragende und aussteifende Holzbauteile wird durch die DIN 68800 geregelt. Dort werden den Holzbauteilen Gebrauchsklassen zugeordnet, welche die Notwendigkeit von Holzschutz und die Ansprüche an die Holzschutzmittel-Wirkstoffe festlegen.

Bei einer Zuordnung zur Gebrauchsklasse 0 ist ein chemischer Holzschutz nicht erforderlich. Aber auch bei Zuordnung zu höheren Gefährdungsklassen ist ein chemischer Holzschutz bei der Auswahl von resistentem Holz (z.B. Robinie) unnötig. Beim Verbau in Innenräumen ist ein Befall durch Holzschädlinge praktisch ausgeschlossen und die Verwendung von Holzschutzmitteln damit völlig überflüssig.

Gebrauchsklassen
Sind die Holzbauteile, der Witterung ausgesetzt ?
  nein     ja   ja
gelegentlich feucht ? Erd- / Süßwasserkontakt ? Meerwasser ?
nein ja nein ja ja
Gefährdung durch Insekten ? - Wasseranreicherung ? - -
nein ja - nein ja - -
GK 0 GK 1 GK 2 GK 3.1 GK 3.2 GK 4 GK 5

Tabelle 1: Gebrauchsklassen (GK)

GK 1 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
GK 2 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
GK 3 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
  W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist
GK 4 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
  >W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist
  E auch für Holz, das extremer Beanspruchung ausgesetzt ist (im ständigen Erd- und/oder Wasserkontakt sowie bei Schmutzablagerungen in Rissen und Fugen)
  (P) gegen Pilze vorbeugend wirksam, Sonderpräperate für Holzwerkstoffe (Fäulnisschutz)
  Ib gegen Insekten bekämpfend wirksam
  M Schwammsperrmittel

Tabelle 2: Anwendungsbereiche nach Gebrauchsklassen (GK)

Holzschutzmittel

Holzschutzmittel sind Formulierungen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einen Befall von Holz durch holzzerstörende oder -verfärbende Pilze und Insekten verhindern oder vorhandene Schadinsekten abtöten, wobei sie anschließend einen anhaltenden Schutz gegen Neubefall übernehmen.
Zur Einteilung der Holzschutzmittel siehe:
http://www.bgbau.de/gisbau/publikationen/brosch/downloads/Holzschutzmittel.pdf

Tabelle 3: Wasserbasierte Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Schutzmitteltyp Kurzeichen Produkt-Code Hauptbestandteile Prädikat GFK
B-Salze HSM-W 10 Bor-Verbindungen Iv P 1,2
CK-Salze HSM-W 65 Chrom- und Kupfer-Verbindungen Iv P W E 1,2,3,4
CKB-Salze HSM-W 70 Chrom-, Kupfer-, Bor-Verbindungen Iv P W E 1,2,3,4
Quat-Präparate HSM-W 50 Quartäre Ammonium-Verbindungen Iv P W 1,2,3
Quat-Bor-Präparate HSM-W 47 Bor- und Quartäre Ammonium-Verbindungen Iv P (W) 1,2,(3)
Chromfreie Cu-Präparate (Cu-HDO, Cu-Quat, Cu-Triazol) HSM-W 40 Kupfer-, Bor-, Kupfer-HDO-Verbindungen Iv P W (E) 1,2,3,(4)
  HSM-W 44 Kupfer-, Bor-, Triazol-Verbindungen    
  HSM-W 60 Kupfer- und quartäre Ammoniumverbindungen    
Sammelgruppe   andere Wirkstoffe Iv P W 1,2,3


Tabelle 4: Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten

Bekämpfungsmitteltyp Hauptbestandteile Prädikat GFK
wasserbasierte Präparate Bor-Verbindungen, Flufenoxuron, Permethrin Ib 1,2


Tabelle 5: Schutzmittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Hauschwamm durch Mauerwerk

Schwammsperrmitteltyp Hauptbestandteile Prädikat
Bor-Verbindungen , Quat- und Quat-Bor-Verbindungen oder Carbamate M


zusammengestellt nach dem DIBt Holzschutzmittelverzeichnis, letzte Ausgabe vom April 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, (Erscheinen ist eingestellt), Gisbau, Produkt-Code für Holzschutzmittel (Stand September 2011) und zum neuen Stand der zugelassenen Holzschutzmittel nach den Angaben der DIBt, Stand: 2/2012

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung:

Einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den Bauordnungen der Bundesländer bedürfen:

  • Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für tragende und/oder aussteifende Zwecke vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten
  • Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holzwerkstoffen vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten
  • Mittel zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls von Bauteilen aus Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende Pilze oder Insekten
  • Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Mauerwerk durch den Echten Hausschwamm (Schwammsperrmittel)

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) überprüft die Holzschutzmittel für den Holzschutz von tragenden und aussteifenden Holzteilen gemäß DIN 68800, vergibt die Prüfprädikate und schreibt das Einbringverfahren vor. Die Zulassung erfolgt nur dann, wenn die gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung erfolgt ist und der Nachweis erbracht wurde, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung die holzschützende/bekämpfende Wirkung erzielt wird.

Holzschutzmittel werden dann vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen, sie erhalten einen Prüfbescheid und werden im Holzschutzmittelverzeichnis veröffentlicht. Der allein verbindliche Wortlaut von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen geht aus den Zulassungsbescheiden (Prüfbescheiden) hervor. Die Datenbank des DIBt listet alle Holzschutzmittel mit bauaufsichtlicher Zulassung auf, siehe:

http://www.dibt.de/de/zv/NAT_n/zv_referat_I5/SVA_58.htm

Keiner bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen

  • vorbeugend wirkende Holzschutzmittel und Holzschutzmaßnahmen für den nichtragenden und nichtaussteifenden Bereich in baulichen Anlagen gemäß Landesbauordnungen (z.B. Verkleidungen von Flächen, Giebelverschalungen, Fenster, Außentüren)
  • vorbeugend wirkende Holzschutzmittel für Gegenstände, die nicht Teil einer baulichen Anlage gemäß Landesbauordnungen sind, (z.B. Gartenmöbel, Bänke, Obstpfähle)
  • Mittel zur Bekämpfung*) eines Befalls durch holzzerstörende Insekten von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage gemäß Landesbauordnungen sind (z.B. alte Möbel).
  • vorbeugend wirkende Bläueschutzmittel **) zum Schutz von Holz im Außenbereich ohne Erdkontakt einschließlich Fenster und Außentüren gegen holzverfärbende Organismen.

*) Für die Bewertung dieser Mittel (Bewertung der Wirksamkeit sowie gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung) wurde von Herstellern die Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. gegründet, die die Gütebezeichnung RAL vergibt (Prüfbestimmung: "RAL-GZ 830").

**) Bläueschutzmittel nach der VDL-Richtlinie unterliegen im Rahmen eines freiwilligen Registrierungsverfahrens beim Umweltbundesamt (UBA) einer amtlichen Überprüfung. Im Rahmen der Registrierung werden diese Mittel, die Bestandteil eines Beschichtungssystems sind, entweder einer Konformitätsprüfung mit einem Rahmenrezept oder einem Einzelrezept von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf biologische Wirksamkeit hin, sowie vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf gesundheitliche und vom Umweltbundesamt (UBA) auf umweltbezogene Auswirkungen hin geprüft. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist in das Registrierungsverfahren eingeschaltet.

In den Prüfbescheiden bzw. im Holzschutzmittelverzeichnis finden sich Kürzel, die auf Anwendungsbeschränkungen aufmerksam machen, siehe:

  • Tabelle 6 für vorbeugend wirkende Holzschutzmittel
  • Tabelle 7 für Bekämpfungsmittel
  • Tabelle 8 für Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten
  • Tabelle 9 Einschränkungen - E - und Hinweise - H - bei Schwammsperrmitteln


Tabelle 6: Einschränkungen - E - und Hinweise - H - für vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
Das mit diesem Holzschutzmittel behandelte Holz darf nur in den Bereichen verwendet werden, die nach ... der Gefährdungsklasse/Gebrauchsklasse .... zugeordnet sind, jedoch Die Gefährdungsklassen sind mittel- bzw. antragsbezogen; die den Gefährdungsklassen / Gebrauchsklassen nach.... zugeordneten Anwendungsbereiche sind jedoch nur unter Beachtung bestimmter Einschränkungen zulässig.
E1 nicht, wenn das behandelte Holz bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen kann, Diese Einschränkung gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schutzmitteltyp*Tab.4
E2 nicht, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen großflächig* eingesetzt werden soll, es sei denn, das behandelte Holz wird zu diesen Räumen hin abgedeckt, Diese Einschränkung gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schutzmitteltyp, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen eingesetzt werden soll.
E3 nicht, wenn das behandelte Holz großflächig in sonstigen Innenräumen eingesetzt werden soll, es sei denn, die großflächige* Anwendung ist bautechnisch als unvermeidbar begründet, Wie zuvor angemerkt, jedoch für sonstige Innenräume, also Räume, die keine Aufenthaltsräume oder den Aufenthaltsräumen zugeordnete Nebenräume sind.
E4 nicht, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen eingesetzt werden soll Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit z.B. bei Mitteln mit zusätzlichem Bläuewirkstoff.
E5 nicht, wenn Menschen oder Tiere häufig in direkten Hautkontakt mit dem behandelten Holz kommen können, es sei denn, die Oberflächen der Holzbauteile werden nach abgeschlossene Behandlung und Fixierung des Holzschutzmittels gründlich abgewaschen. Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit z.B. nur bei chromathaltigen Holzschutzmitteln
E6 nicht, wenn das behandelte Holz für Innenbauteile in Nassräumen verwendet werden soll, Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln, die zwar im Bereich der Gefährdungsklasse 3 verwendet werden dürfen, für die die Verwendung in Nassräumen aber ausgeschlossen ist; derzeit z.B. bei Mitteln auf Teerölbasis.
E7 nicht, wenn das behandelte Holz für Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt ist, Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit nur bei Mitteln auf Teerölbasis.
E8 nicht, wenn das behandelte Holz für Innenbauteile im Anwendungsbereich der Gefährdungsklasse 2 oder 3 bestimmt ist. Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln, die zwar im Bereich der Gefährdungsklasse 2 oder 3 verwendet werden dürfen, für die die eine Verwendung für Innenbauteile aber ausgeschlossen ist.
H1 Das Holzschutzmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Holzschutzmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.
H2 Das Holzschutzmittel bewirkt keinen vorbeugenden Schutz gegen holzzerstörende Pilze Dieser Hinweis wird für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel gegeben, die keine Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze enthalten und somit nur für die Gefährdungsklasse 1 zugelassen sind.
H3 Nichteisenmetalle und Glas können angegriffen werden. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel, die Silicofluoride enthalten.
H4 Nur zur Verwendung gemäß DIN 68 800 Teil 2 Tabelle 3, Zeile 3.1.2., 3.2.2. und 3.3.1. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel für Holzspanplatten und Furniersperrholzplatten.
* Eine großflächige Anwendung ist dann gegeben, wenn für kubische Räume der Richtwert von 0,2 m2/m3 überschritten wird. Großflächig heißt also, das Verhältnis von der zu behandelnden Fläche in m2 zum Raumvolumen in m3 ergibt einen Wert größer als 0,2.


Tabelle 7: Einschränkungen - E - und Hinweise - H - bei Bekämpfungsmitteln

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
Das Bekämpfungsmittel darf jedoch nicht verwendet werden  
E10 für Holzbauteile die bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen können, Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Bekämpfungsmitteltyp *Tab.6
E11 nicht großflächig für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen, es sei denn, die behandelten Holzbauteile werden zu diesen Räumen hin abgedeckt, Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel, die keine Pyrethroide und keine zusätzlichen Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze enthalten
E12 nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen, es sei denn, die behandelten Holzbauteile werden zu diesen Räumen hin staubdicht abgedeckt, Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel, die Pyrethroide enthalten. Die Einschränkung unterscheidet sich von der für pyrethroidfreie Bekämpfungsmittel durch die Forderung nach Staubdichtigkeit der Abdeckung auch bei kleinflächiger** Verwendung dieses Mitteltyps. Enthalten diese Bekämpfungsmittel außerdem zusätzliche Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze, so gilt die folgende weitergehende Einschränkung.
E13 nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel, die gegen holzzerstörende Pilze zusätzlich mit einem Wirkstoff ausgestattet sind.
    Sie gilt nicht für Bekämpfungsmittel mit einem gleichzeitig gegen holzzerstörende Insekten und Pilze wirksamen Wirkstoff; derzeit sind das nur Mittel auf Borbasis.
E14 nicht großflächig* für Holzbauteile in sonstigen Innenräumen, es sei denn, die großflächige Anwendung ist bautechnisch als unvermeidlich begründet, Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig von dem Bekämpfungsmitteltyp für Holzbauteile in allen sonstigen Innenräumen, also in Räumen, die keine Aufenthaltsräume und den Aufenthaltsräumen zuzuordnende Nebenräume sind.
H7 Das Bekämpfungsmittel darf nicht für vorbeugende Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten eingesetzt werden. Dieser Hinweis gilt für alle Bekämpfungsmittel, die gegen holzzerstörende Pilze zusätzlich mit einem Wirkstoff ausgestattet sind.
H8 Das Bekämpfungsmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Holzschutzmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle Bekämpfungsmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.
* Eine großflächige Anwendung ist dann gegeben, wenn für kubische Räume der Richtwert von 0,2 m2/ m3 überschritten wird. Großflächig heißt also, das Verhältnis von der zu behandelnden Fläche in m2 zum Raumvolumen in m3 ergibt einen Wert größer als 0, 2.
** Kleinflächig ist demnach ein Wert kleiner als 0,2.


Tabelle 8 Einschränkungen - E - und Hinweise - H - bei Schwammsperrmitteln

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
E9 Das Schwammsperrmittel darf jedoch nicht verwendet werden, bei Mauerwerk, das bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen kann. Diese Einschränkung gilt für alle Schwammsperrmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schwammsperrmitteltyp *
H5 Behandeltes Mauerwerk ist zu Aufenthaltsräumen hin zu verputzen oder mit anderen Ausbaumaterialien zu bekleiden. Dieser Hinweis gilt ohne Ausnahme für alle Schwammsperrmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen
H6 Das Schwammsperrmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Schwammsperrmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle Schwammsperrmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.


Nachfolgend sind Tabellen angegeben, die die Holzschutzmittel-Art, -Wirksamkeit, enthaltene Wirkstoffe, Einbringverfahren und Gebrauchsklasse für insektenbekämpfende (Tabelle 9) und Bauaufsichtlich zugelassene Schwammsperrmittel mit Prüfprädikat M (Tabelle 10):

Bauaufsichtlich zugelassene insektenbekämpfende Holzschutzmittel mit Prüfprädikat Ib (gegen Insekten bekämpfend wirksam), Stand 05-2013
Art / Wirksamkeit Wirkstoffe Verfahren GK
Salzpräparat

langsame Wirksamkeit
Borsäure, Borax Streichen, spritzen, fluten, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren

1,2

Streichen, spritzen, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren 1,2
Borsäure
Natriumtetraborat-Pentahydrat
Streichen, Spritzen (Sprühen), Bohrlochtränkung, Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren. 1,2
Lösemittelhaltiges Präparat

verzögerte Wirksamkeit
Flufenoxuron 1) Streichen, spritzen, Bohrlochtränkung 1,2
Lösemittelhaltiges Präparat

Schnelle Wirksamkeit
Permethrin 1) Streichen, Spritzen (Sprühen), Bohrlochtränkung, Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren. 1,2
Salzpräparat

Schnelle Wirksamkeit
Borverbindungen
Permethrin 1)
Streichen, Spritzen (Sprühen), Bohrlochtränkung, Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren. 1,2

Tabelle 9: Bauaufsichtlich zugelassene insektenbekämpfende Holzschutzmittel mit Prüfprädikat Ib (gegen Insekten bekämpfend wirksam)

1) Anwendungsverbot: nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen. Dieses umfasst alle mit Holzschutzmittel behandelten tragenden und oder aussteifenden Holzbauteile, die zur Errichtung der Raum umschließenden Bauteile (Wände sowie Boden und Decke) der Aufenthaltsräume verwendet werden, unabhängig davon, ob diese oberflächlich mit direktem Kontakt zur Raumluft oder bekleidet, beplankt bzw. anderweitig abgedeckt eingebaut werden.

Bauaufsichtlich zugelassene Schwammsperrmittel mit Prüfprädikat M
Art/Wirksamkeit Wirkstoffe Verfahren
Wasserlösliches Schutzmittel-Konzentrat Dinatriumtetraborat, Borsäure Streichen, spritzen, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren
Borsäure, Borax Streichen, spritzen, fluten, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren

Tabelle 10: Bauaufsichtlich zugelassene schwammsperrende Holzschutzmittel mit Prüfprädikat M - Schwammsperrmittel

Freiwillig güteüberwachte Holzschutzmittel für nichttragende Holz und bewegliche Güter mit RAL-Gütezeichen und der Bläueschutzmittel nach VdL Richtlinie findet man in einer Produktenliste bei der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel. Der RAL-Verein hat den Zweck, die bestimmungsgemäße Wirksamkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die Umweltverträglichkeit bestimmter Holzschutzmitteln zu sichern und nur derart gütegesicherte Erzeugnisse mit dem Gütezeichen für Holzschutzmittel zu kennzeichnen. Diese Mittel haben jedoch alle keine bauaufsichtliche Zulassung und der Einsatz für tragende Bauteile ist unzulässig.

Für die Mittel, die nicht durch die Prüfzeichenpflicht erfasst sind, also Mittel zum Schutz an statisch nicht beanspruchten Hölzern, bietet die Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. das RAL-Gütezeichen für Holzschutzmittel an.
Siehe: http://www.holz-schuetzen.de/

Konstruktiver Holzschutz

Konstruktiver Holzschutz beugt einer Feuchtebildung vor und verhindert so die Anfälligkeit für Fäulnis, Bläue und Insektenbefall. Konstruktiver Holzschutz kann vor allem im Außenbereich, aber auch in Innenräumen verwirklicht werden.

Siehe auch insbesondere: http://www.holzfragen.de/seiten/baulicher_holzschutz.html

Folgende Empfehlungen sind hilfreich:

Außenbereich:

  • Das Holz sollte nicht in direkter Berührung mit dem Erdreich verbaut werden.
  • Holzverkleidungen sollten mindestens einen Abstand von 20cm zum Erdboden haben.
  • Holzstützen für Balkone oder Wintergärten sind auf Stahlschuhen zu befestigen, so daß ein Bodenabstand, auch als Spritzwasserschutz, von 20 bis 30cm eingehalten wird.
  • Überdachungen, Vordächer und große Dachüberstände sind der beste konstruktive Holzschutz für Holzfassaden, Holzfenster und Holzkonstruktionen gegen Schlagregen.
  • Außenholzabdeckungen sollten allseitig mindestens einen vier Zentimeter breiten Überstand haben und mit Tropfrillen an den Unterseiten ausgebildet sein.
  • Holzabdeckungen sollten niemals gerade, sondern immer mit ausreichendem Gefälle angebracht sein, so dass Regen- oder Tropfwasser leicht und schnell nach außen abfließen kann.

Innenbereich:

  • Kein frisches und damit "feuchtes" Holz verwenden. Die Holzfeuchte der Balken für Dachstühle und Holzstützen darf dauerhaft nicht mehr als 18% betragen. Für Möbel, Holzböden, Wandverkleidungen und Decken sollte man kein Holz verwenden, das einen höheren Feuchtegehalt als 12% aufweist.
  • Holz für den Innenausbau muß vollständig entrindet werden.
  • Für wichtige konstruktive Tragbalken oder Stützen sollte man Kernholz verwenden.
  • Holz sollte regelmäßig auf einen möglichen Schädlingsbefall kontrolliert werden, besonders in dunklen Bereichen und Ecken, die wenig belüftet sind.
  • Dachböden sollten an sämtlichen Öffnungen, Fenstern und Luken mit engmaschigen Fliegengittern versehen werden, so daß das Eindringen von Flugkäfern verhindert wird (Fledermausschutz beachten!)

siehe auch : Artenschutz

http://www.lfu.bayern.de/natur/artenhilfsprogramme_zoologie/fledermaeuse/koordinationsstellen/index.htm

Wir nehmen der Artenschutz sehr ernst und setzen ihn konsequent um!
Deshalb verweisen wir z.B. auf den LfU-Bayern-Hinweis:

Fachliche Betreuung von Sanierungsmaßnahmen an bedeutenden Fledermausquartieren:
Ein Großteil der bedeutsamen Fledermausquartiere in Bayern befindet sich in historischen, denkmalgeschützten Gebäuden – oft in Kirchen, Schlössern oder Festungsanlagen. Im Laufe der Jahre werden diese Gebäude renovierungsbedürftig, manchmal ziehen sich Sanierungsarbeiten über Jahre hin. Eine zentrale Aufgabe der Koordinationsstelle ist es, solche Sanierungsmaßnahmen zu begleiten und sowohl die Architekten und Bauträger als auch die beteiligten Denkmal-, Bau- und Naturschutzbehörden fachlich zu beraten.
Im Laufe der Zeit haben die Koordinationsstellen für Fledermausschutz ein umfangreiches Wissen darüber erworben, welche Baumaßnahmen und – in unvermeidbaren Fällen – auch welchen Grad von Störungen durch Bauarbeiten man Fledermauskolonien zumuten kann. Die Erfahrungen zeigen, dass die Einbeziehung der Fledermausfachleute und zuständigen Naturschutzbehörde bereits in die frühe Planungsphase nahezu stets Lösungen ermöglicht, die die Renovierungsarbeiten mit den Ansprüchen des Fledermausschutzes in Einklang bringen lassen.
Auf einen kurzen Nenner gebracht sind die wichtigsten Punkte:
• Abstimmung des Zeitplans der Bauarbeiten auf die Fortpflanzungszeit der Fledermäuse
• Ermittlung und Erhaltung der Einflugs- und Ausflugsöffnungen
• Erhaltung der mikroklimatischen Situation im Quartier
• Erhaltung traditioneller Hangplätze
Konflikte entstehen fast ausschließlich dann, wenn die Belange des Fledermausschutzes zu spät erkannt werden und Bauzeitenpläne und Baumaßnahmen ohne Berücksichtigung des Fledermausschutzes beschlossen worden sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Denkmalbehörden und kirchlichen und staatlichen Bauämter Bauvorhaben an historischen Gebäuden rechtzeitig mit den Naturschutzbehörden besprechen, die fallweise die Koordinationsstellen für Fledermausschutz einbeziehen.

Quellen:

www.holzfragen.de

http://www.dibt.de

http://www.lfu.bayern.de

http://www.wila-tuebingen.de

http://www.holz-schuetzen.de

Allgemeine Informationen

Videoclips